§1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen Werbegemeinschaft Erkrath City e.V.

    Er hat seinen Sitz in Erkrath und ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 497 eingetragen.

    § 2 Zweck des Vereins

    Zweck der Werbegemeinschaft ist die Koordination von Maßnahmen, die geeignet sind, die Anziehungskraft und Attraktivität von Alt Erkrath zu fördern und gezielt für die hier ansässigen Unternehmen zu werben. Die Werbegemeinschaft verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht, etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu Werbezwecken der Gemeinschaft als Ganzes Verwendung finden.

    § 3 Mitgliedschaft

    Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
    Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid kann mit einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 4 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

    § 5 Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    § 6 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

    Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

    Die Einladungen müssen an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage (Datum des Poststempels) vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden.

    Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und zu Punkt „Verschiedenes“ sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören

    • die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes für das laufende Jahr,
    • die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
    • die Wahl der Rechnungsprüfer,
    • die Feststellung der Beiträge.

    Der Sprecher oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die ordentliche Mitgliederversammung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Der Vorstand wird einzeln öffentlich gewählt. Es ist geheim abzustimmen auf Antrag.

    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes. Gefaßte Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

    § 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Im übrigen gilt § 6 sinngemäß.

    § 8 Der Vorstand

    Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht mindestens aus 2 maximal aus 9 Personen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Wahl erfolgt jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.

    Scheidet ein geschäftsführendes Mitglied vorzeitig aus, so soll der geschäftsführende Vorstand das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzen.

    Der Verein wird im Außenverhältnis durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis soll das für die Finanzen verantwortliche Vorstandsmitglied mitwirken.

    Der Vorstand haftet für satzungsmäßige Tätigkeit nur mit dem Vereinsvermögen.

    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der als Ansprechpartner im Außenverhältnis dient.

    Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Verantwortlichen für die verschiedenen Aufgabengebiete.

    § 9 Der Kassenprüfer

    Es sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand nach § 26 BGB angehören, für jeweils ein Jahr zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschluß des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Wiederwahl ist zulässig.

    § 10 Austritt und Ausschluß aus dem Verein

    Der Austritt aus der Werbegemeinschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erklärt werden. Die Austrittserklärung muß durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.

    Der Ausschluß eines Mitgliedes, den der Vorstand beschließt, kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Grundsätze der Werbegemeinschaft handelt oder sonstige

    Verstöße begeht, die der Arbeit und dem Ansehen der Werbegemeinschaft abträglich sind; ferner, wenn es mit der Zahlung des Beitrages oder einer Beteiligungsumlage länger als drei Monate über den Fälligkeitstermin hinaus in Rückstand bleibt.

    Der erfolgte Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied mit einer schriftlichen Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluß auf Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist schriftlich und innerhalb zwei Wochen nach Kenntnisnahme von dem Ausschluß einzulegen.

    Eine Kündigungsfrist besteht nicht im Falle der Aufgabe oder Veräußerung des Geschäftsbetriebes.

    Mit dem Ausschluß oder dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle seine Ansprüche an die Werbegemeinschaft. Ihr gegenüber eingegangene Verpflichtungen sind noch zu erfüllen.

    § 11 Beiträge und Beteiligungsumlagen

    Die zur Durchführung der Aufgaben der Werbegemeinschaft notwendigen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge und – wenn notwendig – durch Beteiligungsumlagen aufgebracht.

    Der Vorstand ist ermächtigt, im besonderen Einzelfall, abweichende Vereinbarungen zu treffen.

    Der Mitgliedsbeitrag und evtl. notwendige Beteiligungsumlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

    Für jede Mitgliedsfirma ist ein Grundbetrag festzulegen.

    Für jede im Geschäftsbetrieb beschäftigte Person, mitarbeitende Familienangehörige eingeschlossen, ein Zuschlag zum Grundbetrag. Dieser Zuschlag erfolgt maximal bis zu einer Beschäftigtenzahl von 25 Personen.

    Die Beiträge sind monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus zu entrichten.

    § 12 Satzungsänderungen

    Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in derTagesordnung bekannt zu geben.
    Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

    § 13 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordenlich Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen anteilmäßig den caritativen Altenheimen in Alt-Erkrath zuzuführen.

    Diese Satzung tritt am 14. Februar 1995 in Kraft.


    gezeichnet:


    Margret Botta
    Rita del Angelo Custode
    Ute Richter
     
    Norman Fersing
    Peter Klingebiel
    Joachim Kuhlen
     
    Ulrich Preußer
    Toni Straeten
    Jürgen Wegmann

     
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